Müttergenesungswerk fordert Verlängerung des Rettungsschirms

Kiel/ Berlin, 3. März 2022. Das Müttergenesungswerk fordert die Regierung auf, die wirtschaftliche Absicherung für coronabedingte Ausfälle in Einrichtungen für medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen im Verbund des Müttergenesungswerks über den 19.3.2022 hinaus bis zum 31.12.2022 fortzusetzen. Eine solche Schutzmaßnahme wirkt effizient und spezifisch, da es nur in den Fällen zu Ausgleichszahlungen kommt, wenn tatsächlich eine coronabedingte Minderbelegung nachgewiesen wird und durch den Bedarf eines Hygieneplans und Hygienemaßnahmen Zusatzkosten entstehen.

Lesen Sie hier die gesamte Stellungnahme

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 wurden auch die Regelungen zu den Vergütungsvereinbarungen für die med. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungenverlängert. Ziel war es, diese weiterhin an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtungen anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten.

So wurde der Regelungsrahmen für entsprechende Vereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband, dem MGW und anderen Verbänden der Leistungserbringer zu Absicherungen für die coronabedingten wirtschaftlichen Ausfälle und ebenso den coronabedingt höheren Hygieneaufwand für die Kliniken im MGW Verbund bis zum 19.3.2022 verlängert.

Bei der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16.2. 2022 wurde beschlossen, dass die meisten coronabedingten Maßnahmen am 19.3.2022 enden werden (Vereinbarung 1 c1). In Vereinbarung 2 wurde festgelegt, dass es über den 19.3.2022 hinaus niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen bedarf. Aus Sicht der Länder sollen „für Einrichtungen mit vulnerablen Personen (insbesondere Krankenhäuser (…) und vergleichbare Einrichtungen) auch weiterhin bereichsspezifische Schutzmaßnahmen möglich sein (…).“Hierzu zählen auch die Einrichtungen für medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen im MGW-Verbund.

Es ist davon auszugehen, dass es trotz sinkender Corona-Fallzahlen in den kommenden Wochen auch nach dem 19.3.2022 zu einem Infektionsgeschehen kommen wird. Daher werden die Gesundheitsbehörden den Einrichtungen weiterhin die Fortsetzung der coronaspezifischen Hygienekonzepte (Testungen, Quarantänemaßnahmen, Isolierungsmaßnahmen, Desin-fektionen, Abstandsregelungen, usw.) abverlangen. Ebenso ist weiterhin mit Abreiseanordnungen nach Infektionen zu rechnen, die wie in der Vergangenheit nicht nur einzelne Fami-lien, sondern auch die gesamte Kohorte oder gesamte Belegung umfassen können. Hierbei muss beachtet werden, dass in den Einrichtungen des MGW-Verbundes überwiegend nicht geimpfte Kinder (die Regelaltersgrenze für die Maßnahmen ist zwölf Jahre) aufgenommen werden. Die derzeitige Situation in den Kliniken ist von einer dramatisch hohen Zahl an Ausfällen bei der Belegung gezeichnet. Es kommt zudem zu kurzfristigen Absagen aufgrund von positiven Tests oder zu Quarantäneanordnungen aufgrund positiver Tests in Kitas und Schulen. Selbst bei einer Buchungsquote der Einrichtungen von nahezu 100 Prozent liegt die Belegung der Einrichtung häufig nur bei 60 Prozent. Teilweise sinkt im Verlauf einer Maßnahme die Belegung bis auf 25 Prozent der Anreisegruppe.

Die gemeinnützigen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Verbund des Müttergenesungswerks können diese kurzfristigen coronabedingten wirtschaftlichen Schwankungen nicht steuern oder ausgleichen. Die höheren Kosten durch Hygieneauflagen sowie die wirtschaftlichen Ausfälle durch Minderbelegung sind für die Kliniken nicht leistbar. Die Tagessätze in diesem Bereich bewegen sich weiterhin deutlich unter den üblichen und eigentlich notwendigen Tagessätzen im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationskliniken. Eine coronabedingte Vergütungsanpassung muss zwingend so lange bestehen bleiben, wie die Folgen der Corona-Pandemie noch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der Einrichtungen haben werden. Andernfalls wäre die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen perspektivisch nicht mehr sicherzustellen.

Änderungsbedarf

Das Müttergenesungswerk schlägt daher vor, die Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Regelungen zur Vergütungsanpassung auf die coronabedingt besondere Situation in Einrichtungen für medizinische Vorsorge und Rehabilitation lückenlos ab dem 20.3.2022 fortsetzen zu können.

Änderung der §§ 111 und 111c SGB V:
§ 111 Absatz 5 Satz 6: Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die in Satz 5 genannte Frist bis zum 31.Dezember 2022 verlängern.

§ 111c Absatz 3 Satz 6: Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die in Satz 5 genannte Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängern.

Änderung der Verordnung durch eine zweite Änderung
Zweite Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Die Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftli-chen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1710) in der 1. Änderungsfassung (Artikel 7 Bundesgesetzblatt I 2021 Nr. 79 vom 23.11.2021) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 wird die Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
  2. In § 2 wird die Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
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