Melanie Brakhage
Tel.:
0412 62765
E-Mail:
Pappelallee 6
25358 Horst
Montag - Freitag: 6:45 - 16:30 Uhr
Telefon: 0412 62765 E-Mail:
Drei Wochen in den Sommerferien sowie zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Einrichtung komplett geschlossen.
Kinder unter 3 Jahren
7 - 16:30 Uhr = 342,48 Euro
7 - 13:30 Uhr = 216,30 Euro
Kinder über 3 Jahren
7 - 16:30 Uhr = 268, 85 Euro
7 - 13:30 Uhr = 169,80 Euro
Spätdienst 13:30 - 14:00 Uhr (Elementargruppe) = 14,15 Euro
Verpflegung
Mittagessen (5x pro Woche) = 40,00 Euro (monatlich)
Mittagessen (1-4x pro Woche) = 2,00 Euro (täglich)
Mittagessen (unregelmäßig) = 3,00 Euro (täglich)
Frühstücksbuffet = 2,00 Euro (monatlich)
Ihre Voranmeldung für die Einrichtung können Sie über das KitaPortal des Landes Schleswig-Holstein vornehmen.
1 Krippengruppe
2 Elementargruppen
Offene Arbeit (unter Beibehaltung der Stammgruppen)
Räume als Lernorte mit unterschiedlichen Funktionen
Lern- und Forscherwerkstatt als Angebot für die Vorschulkinder
Sprachförderprogramm zur Phonologischen Bewusstheit
Partizipation = Beteiligung von Kindern an allen sie betreffenden Fragen und Themen in der Kindertagesstätte
Plattdeutsch als alltagsintegriertes Angebot
Räume
Bewegungsraum - Restaurant - Rollenspielraum - Bauraum - Atelier - Matsch- und Planschraum - Außengelände
Zertifikat „Demokratie- Kita“ nach dem Konzept „Kinderstube der Demokratie“
Die festgelegten Kriterien werden heran gezogen, sofern mehr Kinder auf der Warteliste der Einrichtung stehen, als Plätze zur Verfügung stehen.
Vor der Vergabe von Plätzen ist die Prüfung des Rechtsanspruches notwendig. Bei der Belegung ist ein Kind, das einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz hat, immer dem Kind vorzuziehen, das andere Kriterien erfüllt, aber zu dem Zeitpunkt keinen Rechtsanspruch hat. Ein Kind ohne Rechtsanspruch kann aufgenommen werden, wenn in der entsprechenden Altersgruppe (U3) auch alle Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenommen werden können.
Wer einen Rechtsanspruch auf Kindertagesförderung hat, ist in § 5 geregelt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Kindern im ersten Lebensjahr, Kindern ab dem zweiten bis dritten Lebensjahr und Kindern ab drei Jahren bis zum Schuleintritt.
Kinder im ersten Lebensjahr: nur Anspruch, wenn die Betreuung für die Entwicklung des Kindes notwendig ist oder die Erziehungsberechtigten erwerbstätig , in Ausbildung, Bildungsmaßnahme oder arbeitssuchend sind . Dieser Anspruch muss nicht in einer Kindertageseinrichtung gewährt werden, sondern kann auch über die Kindertagespflege umgesetzt werden. Es gibt keine Vorgaben, was den Betreuungsumfang betrifft.
Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres: haben einen Rechtsanspruch in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt: Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von Mindestens fünf Stunden täglich. Wenn es mit dem Bedarf des Kindes und der Erziehungsberechtigten vereinbar ist, ist auch ein geringerer Betreuungsumfang anspruchserfüllend.
Nach Prüfung des Rechtsanspruchs werden Kinder mit regelmäßigem Wohnsitz in Horst bei gleicher Voraussetzung vorrangig aufgenommen.
Können nicht alle Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenommen werden, werden weitere Kriterien*:
Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten
Geschwisterkinder werden in der Einrichtung betreut
das Alter des Kindes
das Anmeldedatum
Härtefälle (z.B. durch Meldung Jugendamt)
Gruppenstruktur
zugrunde gelegt und berücksichtigt.
*Die Reihenfolge der Auflistung stellt keine Gewichtung dar
Die Belegung der Plätze zum Beginn des Kindertagesstättenjahres am 01.08. findet ab dem 01. Februar des Jahres statt.
Kinder die bereits in der Kindertagesstätte betreut werden (U3), werden für die Belegung der Elementarplätze vorrangig berücksichtigt.
Plätze die nicht belegt werden konnten, sowie Plätze die durch Umzug oder Kündigung frei werden, werden schnellstmöglich nachbelegt.
Die Kapazitäten der Gruppen sind festgelegt und werden nicht überschritten.
Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass Kinder aus der Standortgemeinde nachgemeldet werden, ist nicht zulässig (§18 Abs.5 KiTa G).